vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 SoSi-Tschechien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Artikel 12

Geldleistungen

In den Fällen des Artikels 11 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)