§ 2.
Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium in allen anderen Staaten beträgt
- 1. für Studienbeihilfenbezieher, die gemäß § 26 Abs. 2 StudFG eine erhöhte Studienbeihilfe erhalten, weil sie aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, da der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht mehr zumutbar ist, 73 €,
- 2. für alle anderen Studienbeihilfenbezieher 146 €.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2025
Gesetzesnummer
20001296
Dokumentnummer
NOR40017905
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