§ 1.
(1) Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium in den in derAnlage aufgezählten Staaten wird in der sich aus der Anlage ergebenden Höhe festgesetzt.
(2) Für Studienbeihilfenbezieher, die gemäß § 26 Abs. 2 StudFG eine erhöhte Studienbeihilfe erhalten, weil sie aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, da der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht mehr zumutbar ist, ergibt sich die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium aus der Spalte I. Für alle anderen Studienbeihilfenbezieher ergibt sich die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium aus der Spalte II.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2025
Gesetzesnummer
20001296
Dokumentnummer
NOR40017904
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