Berufsprofil
§ 2
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Arbeitsplatz einrichten und Arbeitsschritte, Arbeitsmethoden und Arbeitsmittel festlegen,
- 2. Einsetzen und Warten der Erforderlichen Formen und Werkzeuge einsetzen und warten sowie Beurteilen und Ergreifen von Maßnahmen zum Herstellen der Arbeitsbedingungen am Schmelzofen beurteilen und ergreifen,
- 3. Werkzeichnungen umsetzen (Formen, Werkzeuge, Ofenführung, Werkstattzusammenstellung, Auswahl sonstiger Hilfsmittel),
- 4. Glasposten anfangen und wälzen, gleichmäßiges Aufblasen und Überstechen von Kölbeln,
- 5. Glasposten unter Einhaltung der geforderten Wandstärke einblasen und festblasen,
- 6. Stiele anlegen und ziehen sowie Bodenplatten herstellen,
- 7. Krüge abschmelzen, ausschneiden und auftreiben, Henkel anbringen,
- 8. mit Optikformen umgehen, Überfang- und Unterfangtechnik anwenden, Glaskörper freiformen.
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