6. Abschnitt
Verfahrensvorschriften, Schluss- und Übergangsbestimmungen Verfahrensvorschriften
§ 39.
(1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria
- 1. gemäß § 8 ORFG,
- 2. gemäß § 6b Abs. 3, §§ 11, 12, 15, § 15b Abs. 4, § 28b Abs. 2 und § 28d Abs. 4 PrRG,
- 3. gemäß § 6 Abs. 3, §§ 12, 14, 20, 22, 25 Abs. 5 und 6, § 25a Abs. 9 und 10, §§ 26, 27, 27a und 27b AMDG,
- 4. gemäß § 2 Abs. 3 Z 2, 4 und 7, § 4 Abs. 3 und gemäß Art. 51 Abs. 2 lit. e der DSAVerordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Z 9 KDDG, sowie
- 5. gemäß TKG 2021
- haben abweichend von § 13 VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Entscheidungen der KommAustria im Rahmen der Rechtsaufsicht. Das Bundesverwaltungsgericht – oder in Angelegenheiten der Z 4 die KommAustria – kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.
(2) Dem Generaldirektor des Österreichischen Rundfunks oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt im Verfahren vor der KommAustria und vor dem Bundesverwaltungsgericht, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.
(3) Bei Beschwerden an die KommAustria werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Bei der Beurteilung von behaupteten Verletzungen der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 34, 37 bis 42 und 46 AMD-G sowie des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes ist auf die Spruchpraxis allgemein anerkannter unabhängiger Selbstregulierungseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Als allgemein anerkannte Selbstregulierungseinrichtungen gelten insbesondere solche, die eine breite Repräsentanz der betroffenen Berufsgruppen und hinreichende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20001213
Dokumentnummer
NOR40258348
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