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§ 12 KOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung

§ 12.

(1) Die Vollversammlung hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Darin sind insbesondere die Aufgabenbereiche der Einzelmitglieder und der Senate sowie die Einberufung und der Ablauf von Sitzungen der Vollversammlung und der Senate näher zu regeln.

(2) Die Verteilung der Geschäfte ist durch eine am Beginn jedes Kalenderjahres festzulegende Geschäftsverteilung zu regeln. Die Geschäftsverteilung kann aus wichtigem Grund geändert werden.

(3) Die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40134535

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