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Artikel 28 Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2001

vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Finnland plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 2

Artikel 28

Durchführung

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Vertragsstaaten, ihre im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abzugsteuersysteme weiterhin anzuwenden. Sieht jedoch das Übereinkommen in Bezug auf diese Besteuerung eine Befreiung oder Ermäßigung vor, so werden die über diese übereinkommensgemäße Begrenzung hinaus eingehobenen Steuern über Ersuchen des berechtigten Steuerpflichtigen rückerstattet.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

20001206

Dokumentnummer

NOR40016857

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