vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 27 Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Artikel 27

Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Dieses Übereinkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

20001206

Dokumentnummer

NOR40016856

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)