vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Finnland plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 2
Artikel 28
Durchführung
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Vertragsstaaten, ihre im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abzugsteuersysteme weiterhin anzuwenden. Sieht jedoch das Übereinkommen in Bezug auf diese Besteuerung eine Befreiung oder Ermäßigung vor, so werden die über diese übereinkommensgemäße Begrenzung hinaus eingehobenen Steuern über Ersuchen des berechtigten Steuerpflichtigen rückerstattet.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Gesetzesnummer
20001206
Dokumentnummer
NOR40016857
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