Artikel 27
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Dieses Übereinkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Gesetzesnummer
20001206
Dokumentnummer
NOR40016856
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