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Artikel 19 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.2001

ARTIKEL 19

Artikel 19

Ausnahmen

Die die Streitbeilegung betreffenden Bestimmungen dieses Teils sind nicht auf von einer Vertragspartei gefasste Beschlüsse anwendbar, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei den Erwerb einer Investition auf ihrem Hoheitsgebiet im Eigentum oder unter der Kontrolle ihrer Staatsangehörigen durch Investoren der anderen Vertragspartei aus Gründen der nationalen Sicherheit verbieten oder einschränken.

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