Teil 2: Streitbeilegung zwischen den Vertragsparteien
ARTIKEL 20
Artikel 20
Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg durch Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren beigelegt. Einigen sich die Vertragsparteien auf die Strittigkeit einer Frage, wird eine schriftliche Vereinbarung darüber aufgesetzt und von den Vertragsparteien angenommen.
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