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§ 18 Entschädigungsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Forderungen aus Versicherungspolizzen

§ 18

(1) Das Antragskomitee entscheidet im Rahmen des Forderungsverfahrens über alle Forderungen aus Versicherungspolizzen (§ 14 Z 5) gegen österreichische Unternehmen, soweit diese Forderungen nicht gegen Unternehmen gerichtet sind, die

  1. 1. nach dem deutschen Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“, dBGBl. I Nr. 38/2000, als „deutsche Unternehmen“ gelten; oder
  2. 2. bereits von ICHEIC erfasst werden.

(2) Für die Entscheidung über Versicherungspolizzen (§ 14 Z 5) wendet das Antragskomitee die Verfahrensregeln über die Anspruchserledigung der ICHEIC sinngemäß an, einschließlich jener betreffend Bewertung, Beweisstandards und diesbezüglicher Entscheidungen des Vorsitzenden. Dabei sind insbesondere bisher erbrachte Entschädigungsmaßnahmen gemäß § 16 Abs. 2 zu berücksichtigen.

(3) Gelangt das Antragskomitee zur Ansicht, dass alle Voraussetzungen für die Anerkennung einer Forderung aus einer Versicherungspolizze vorliegen, wird es nach den Grundsätzen des § 16 Abs. 1 die Auszahlung einer Leistung aus den dafür gemäß § 5 Abs. 2, 3 und 3a bereitgestellten Mitteln des Fonds bewilligen. Alle zur Auszahlung anerkannter Forderungen aus Versicherungspolizzen verwendete Mittel werden pro rata verteilt.

(4) Der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs wird, soweit verfügbar, Listen der Polizzeninhaber, die mögliche Opfer des Nationalsozialismus im Sinne des § 6 Abs. 1 sind, öffentlich zugänglich machen.

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