vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Entschädigungsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

2. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen Aufteilung der Mittel

§ 5

(1) Für Verluste und Schäden, über die bis 1. Juli 2009 vom Antragskomitee erstmals entschieden wurde, werden die zur Verfügung stehenden Fondsmittel je zur Hälfte für Leistungen nach dem Forderungsverfahren und nach dem Billigkeitsverfahren verwendet.

(2) Von den für Zahlungen an die Leistungsberechtigten zur Verfügung stehenden Fondsmitteln entfällt der Schillinggegenwert von 25 Millionen US-Dollar auf Leistungen auf Grund von Versicherungspolizzen. Falls dieser Betrag erschöpft ist und das Antragskomitee dies bestätigt, kann nach Konsultationen mit von der Regierung der Vereinigten Staaten empfohlenen Vertretern der Klägeranwälte ein Betrag von bis zu 5 Millionen US-Dollar von dem für das Forderungsverfahren bereitgestellten Betrag zur Zahlung von Forderungen aus Versicherungspolizzen verwendet werden.

(3) Die Gesamtsumme der für Zahlungen aufgrund jener Verluste und Schäden, über die bis 1. Juli 2009 vom Antragskomitee erstmals entschieden wurde, zur Verfügung stehenden Fondsmittel wird nach dem 1. Juli 2009 unter Abzug der vom Fonds zu tragenden Kosten vom Kuratorium nach Anhörung des Antragskomitees berechnet. Das Kuratorium legt nach Anhörung des Antragskomitees die Auszahlungsquoten für das Forderungsverfahren, für das Billigkeitsverfahren und für Versicherungspolizzen fest. Die Ermittlung der drei Auszahlungsquoten erfolgt durch die Berechnung des Verhältnisses der jeweils bereitgestellten Fondsmittel zur Summe der Forderungsbeträge für Versicherungspolizzen, zur Summe der Forderungsbeträge für die übrigen Vermögenskategorien im Forderungsverfahren bzw. zur Summe der festgestellten Verluste im Billigkeitsverfahren aller Antragsteller, über deren Anträge bis 1. Juli 2009 erstmals entschieden wurde.

(3a) Die gemäß Abs. 3 berechneten Auszahlungsquoten gelten auch für alle vom Antragskomitee nach dem 1. Juli 2009 ermittelten Leistungen.

(3b) Nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1 und 3 trifft das Antragskomitee in der Verfahrens- und Geschäftsordnung.

(4) Nach Erfüllung der Aufgaben des Fonds verbleibende Mittel fallen dem Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zu. Diese Mittel sind für Programme zugunsten von Opfern des Nationalsozialismus, einschließlich der Angehörigen der Roma, zu verwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)