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Artikel 22 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Artikel 22

Unterrichtung der Schiffseigentümer und -kapitäne

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Eigentümer und Kapitäne der Schiffe, die ihre Flagge führen, davon zu unterrichten, daß die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ermächtigt werden können, Schiffe außerhalb des Küstenmeers einer jeden Vertragspartei zu den in dem Übereinkommen aufgeführten Zwecken anzuhalten, und um sie insbesondere über ihre Verpflichtung zu unterrichten, die Anweisungen der das Schiff anhaltenden Bediensteten eines eingreifenden Staates, der diese Befugnis ausübt, zu befolgen.

Schlagworte

Schiffskapitän

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021

Gesetzesnummer

20001154

Dokumentnummer

NOR40016184

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