Artikel 23
Eingeschränkte Verwendung
Der Flaggenstaat kann die in Artikel 6 vorgesehene Genehmigung von der Bedingung abhängig machen, daß die erlangten Informationen oder Beweismittel ohne seine vorherige Zustimmung von den Behörden des eingreifenden Staates nicht für andere als die einschlägige Straftaten betreffenden Ermittlungen oder Verfahren verwendet oder weitergeleitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021
Gesetzesnummer
20001154
Dokumentnummer
NOR40016185
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