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Artikel 6 Rückübernahmeabkommen (Schweiz, Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Artikel 6

Als Aufenthaltstitel im Sinne dieses Abschnitts gilt jede von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hiezu zählt nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens oder eines Antrags auf einen Aufenthaltstitel.

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