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Artikel 2 Militärdienst der Doppelbürger samt Anhang (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Artikel 2

Begriffe

In diesem Abkommen bedeuten:

  1. 1. militärische Pflichten:
  1. a) in Österreich: die Stellung, den Präsenzdienst und den Zivildienst;
  2. b) in der Schweiz: die Aushebung, den Militärdienst, den Zivildienst und den Wehrpflichtersatz.

    Die Befreiung von der Erfüllung der militärischen Pflichten in den Fällen, die in einem anwendbaren Gesetz vorgesehen sind, wird der tatsächlichen Erfüllung der militärischen Pflichten gleichgestellt. Allein die verwaltungstechnische Erfassung eines Doppelbürgers durch einen Staat oder durch eine seiner konsularischen oder diplomatischen Vertretungen im Hinblick auf die Erfüllung der militärischen Pflichten wird nicht als Leistung der militärischen Pflichten betrachtet.

  1. 2. ständiger Wohnsitz:
  1. a) in Österreich: den Hauptwohnsitz;
  2. b) in der Schweiz: den Wohnsitz nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch.
  1. 3. Staat oder Staaten: einer der beiden Vertragsstaaten bzw. beide Vertragsstaaten.

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