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§ 1 Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl sowie des Wertausgleichs für das Jahr 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2000

§ 1.

Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den §§ 108g und 108h ASVG angeführten Renten und Pensionen wird für das Jahr 2001 mit 1,008 festgesetzt; die Anpassungsfaktormesszahl wird für das Jahr 2001 mit 117,49, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2001 mit 116,68 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2019

Gesetzesnummer

20001049

Dokumentnummer

NOR40013282

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