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§ 2 Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl sowie des Wertausgleichs für das Jahr 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2000

§ 2.

(1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und ohne Anspruch auf Ausgleichszulage, die im Februar 2001 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, auf die § 1 anzuwenden ist, gebührt zu der (höchsten) für Februar 2001 auszuzahlenden Pension als Wertausgleich eine Einmalzahlung; diese beträgt 1% des Gesamtpensionseinkommens, höchstens jedoch 1 600 S.

(2) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das Vierzehnfache der Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die § 1 anzuwenden ist und auf die im Februar 2001 Anspruch besteht.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2019

Gesetzesnummer

20001049

Dokumentnummer

NOR40013283

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