§ 9
Bei nicht für den Letztverbraucher oder für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmten Waren sind folgende Kennzeichnungselemente anzubringen:
- 1. der Hinweis gemäß § 8 Abs. 1 auf die Behandlung von bestrahlten Erzeugnissen oder Bestandteilen;
- 2. entweder Name und Anschrift oder die amtliche Referenznummer der Bestrahlungsanlage.
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