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§ 9 Behandlung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten mit ionisierenden Strahlen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2000

§ 9

Bei nicht für den Letztverbraucher oder für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmten Waren sind folgende Kennzeichnungselemente anzubringen:

  1. 1. der Hinweis gemäß § 8 Abs. 1 auf die Behandlung von bestrahlten Erzeugnissen oder Bestandteilen;
  2. 2. entweder Name und Anschrift oder die amtliche Referenznummer der Bestrahlungsanlage.

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