Kennzeichnung
§ 8
(1) Bei Waren gemäß § 1 Abs. 1, die – ohne weitere Verarbeitung – für den Letztverbraucher oder Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmt sind, ist der Hinweis „bestrahlt“ oder „mit ionisierenden Strahlen behandelt“ in Verbindung mit der handelsüblichen Sachbezeichnung gemäß § 4 Z 1 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung wie folgt anzubringen:
- 1. bei verpackten Waren auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett;
- 2. bei lose verkauften Waren auf einem Anschlag oder einem Schild über oder neben dem Behältnis, in dem sich die Ware befindet.
(2) Wird ein bestrahlter Bestandteil verwendet, ist der Hinweis gemäß Abs. 1 in Verbindung mit der Sachbezeichnung des Bestandteiles folgendermaßen anzubringen:
- 1. bei verpackten Waren im Verzeichnis der Zutaten gemäß § 4 Z 7 LMKV;
- 2. bei lose verkauften Waren zusammen mit der Sachbezeichnung des Enderzeugnisses auf einem Anschlag oder einem Schild über oder neben dem Behältnis, in dem sich die Ware befindet.
(3) Abweichend von § 4 Z 7 lit. e LMKV ist der Hinweis gemäß Abs. 1 auch dann anzuführen, wenn der bestrahlte Bestandteil in einer zusammengesetzten Zutat verwendet wird, die zu weniger als 25% im Enderzeugnis vorhanden ist. Dies gilt auch für lose verkaufte Waren.
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