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§ 10 Behandlung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten mit ionisierenden Strahlen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2000

§ 10

Der Hinweis auf die Strahlenbehandlung muss sich in den Fällen des § 8 und 9 jedenfalls auf den Dokumenten, die die Waren begleiten oder sich auf sie beziehen, befinden.

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