§ 0
Gewässerkommission des ungarischen Donaubeckens
Kurztitel
Gewässerkommission des ungarischen Donaubeckens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 322/1924
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
30.09.1924
Unterzeichnungsdatum
27.05.1923
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Langtitel
Konvention, betreffend den Wirkungskreis und die Geschäftsführung der technischen permanenten Gewässerkommission des ungarischen Donaubeckens.
StF: BGBl. Nr. 322/1924 (NR: GP II 76 AB 89 S. 22.)
Änderung
BGBl. III Nr. 208/2018 (K – Geltungsbereich)
Vertragsparteien
*Jugoslawien 322/1924 *Rumänien 322/1924 *Tschechoslowakei 322/1924 *Ungarn 322/1924, III 208/2018 K
Sonstige Textteile
Die Ratifikationsurkunden aller in der permanenten technischen Gewässerkommission vertretenen Staaten wurden im Sinne des Artikels 2 der Konvention beim Sekretariat der Kommission hinterlegt und wurde das Protokoll über die Hinterlegung der Ratifikationen am 30. Juni 1924 geschlossen. Die Konvention tritt daher am 30. September 1924 in Kraft.
Ratifikationstext
Durch den Artikel 293 des Vertrages von Trianon vom 4. Juni 1920 wird für die Gebiete des ehemaligen ungarischen Königreiches, soweit sie das Donaubecken umfassen – mit Ausnahme des Stromgebietes des Olt – eine technische, permanente Gewässerkommission eingesetzt und dieser Kommission, welche aus einem vom Völkerbundrat ernannten Präsidenten und einem Vertreter jedes territorial beteiligten Staates zusammengesetzt ist, die Aufgabe anvertraut, ein Reglement, betreffend ihren Wirkungskreis und ihre Geschäftsführung auszuarbeite, wobei dieses Reglement der Genehmigung der beteiligten Staaten unterbreitet werden muß.
Österreich, Ungarn, Rumänien, das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen und die Tschecho-Slowakei haben zu diesem Zwecke als ihre Vertreter ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Vertreter)
welche nach Austausch ihrer Vollmachten, welche in Ordnung befunden wurden, über nachstehende Bestimmungen übereingekommen sind:
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem das am 27. Mai 1923 zu Paris unterfertigte Übereinkommen, betreffend den Wirkungskreis und die Geschäftsführung der technischen permanenten Gewässerkommission des ungarischen Donaubeckens samt Reglement und Schlußprotokoll, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den vorliegenden Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten gefertigt, vom Vizekanzler und von den Bundesministern für Handel und Verkehr und für die Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 21. Juni 1924.
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
20000883
Dokumentnummer
NOR30000948
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