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Artikel 1 Gewässerkommission des ungarischen Donaubeckens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.1924

Artikel 1

Artikel 1. Die Hohen Vertragsmächte erklären ihre Zustimmung zu dem beigefügten Reglement und Schlußprotokolle, welches den Wirkungskreis und die Geschäftsführung der permanenten technischen Gewässerkommission umschreibt und welches von dieser selbst am 23. Mai 1923 beschlossen worden ist.

Dieses Reglement ebenso wie das Schlußprotokoll bilden untrennbare Bestandteile der gegenständlichen Konvention. Spätere Abänderungen bedürfen ebenfalls der Genehmigung der Hohen Vertragsmächte.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017

Gesetzesnummer

20000883

Dokumentnummer

NOR40011333

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