vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 1 § 2 Binnenschifffahrtsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.1999

Aufgaben des Fonds

§ 2.

(1) Aufgaben des Fonds sind die gemäß den EU-Kapazitätsbestimmungen den nationalen Binnenschifffahrtsfonds ausdrücklich zugewiesenen.

(2) Die von den EU-Kapazitätsbestimmungen vorgeschriebenen Konten sind als Sonderverrechnungskonten im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu führen. Zusätzlich ist ein nationales Sonderverrechnungskonto für finanzielle Mittel des Fonds, die von den genannten Bestimmungen der Europäischen Union nicht erfasst werden, zu führen.

(3) Der Fonds hat dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie über seine Tätigkeit und seine Finanzlage im abgelaufenen Kalenderjahr zu berichten.

(4) Der Fonds hat die Wirtschaftskammer Österreich über alle Vorhaben betreffend die Rechtsetzung im Rahmen der Europäischen Union in Angelegenheiten der Verwaltung des Fonds zu unterrichten; ihr ist binnen angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Die Wirtschaftskammer Österreich und der Fachverband der Schifffahrtsunternehmungen haben im Rahmen ihres Wirkungsbereichs den Fonds bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben zu unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20000826

Dokumentnummer

NOR40010207

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)