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Art. 1 § 3 Binnenschifffahrtsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.1999

Verfahren

§ 3.

(1) Anträge und Meldungen gemäß den EU-Kapazitätsbestimmungen sind beim Fonds einzubringen. Über Aufforderung des Fonds sind über die ordnungsgemäße Erfüllung von Verpflichtungen gemäß den EU-Kapazitätsbestimmungen geeignete Nachweise eines zum selben Zweck in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eingerichteten Fonds, einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, eines Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) oder einer sonst geeigneten Einrichtung oder Person öffentlichen Glaubens vorzulegen. Die Kosten für diese Nachweise trägt der Antragsteller.

(2) Die Erledigung von Anträgen gemäß Abs. 1 und die Vorschreibung zur Erbringung einer Leistung gemäß den EU-Kapazitätsbestimmungen haben durch Bescheid zu erfolgen.

(3) Das Verfahren vor dem Fonds richtet sich nach den für die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung geltenden Bestimmungen und in Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20000826

Dokumentnummer

NOR40010208

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