Erweiterte Zuständigkeit des Schiedsgerichtes der Wertpapierbörse
§ 3
(1) Das Schiedsgericht der Wertpapierbörse ist auch zuständig für Streitigkeiten aus anderen als Börsegeschäften, und zwar aus den im Börseverkehr üblichen Effekten-, Devisen-, Valuten-, Lombard-, Eskompte- und Darlehensgeschäften, sofern sie zwischen Mitgliedern und Besuchern der Wertpapierbörse, sei es unmittelbar, sei es durch Vermittlung eines an der Wertpapierbörse bestellten Börsesensals, geschlossen werden und sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben.
(2) Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes der Wertpapierbörse erstreckt sich auch auf die Streitigkeiten zwischen den Parteien und dem Börsesensal.
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