vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2000

Zuständigkeit bei Börsegeschäften

§ 2

Streitigkeiten aus Börsegeschäften sind durch das nach dem Gegenstande des Streites zuständige Schiedsgericht zu entscheiden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)