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§ 12 GLP-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2018

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 12.

(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 12. Dezember 1988 über Anforderungen an Prüfeinrichtungen für Chemikalien, BGBl. Nr. 41/1989, ausser Kraft.

(2) Prüfungen, die noch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, dürfen weitergeführt und beendet werden, wenn diese entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 87/18/EWG vom 18. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen, ABl. EG Nr. L 15 vom 17. Jänner 1987, durchgeführt werden.

(3) Diese Verordnung ist auf Prüfungen, die vor dem 5. April 1989 begonnen wurden, nicht anzuwenden.

(4) § 2 Abs. 2 und 4, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 und 2 sowie Anhang B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 51/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2018

Gesetzesnummer

20000778

Dokumentnummer

NOR40200841

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