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BGBl II 51/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

51. Verordnung: Änderung der Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung

51. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 21 Abs. 6, 51 und 52 Abs. 6 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017, wird von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus verordnet:

Die Verordnung über die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) und die Kontrolle ihrer Einhaltung (Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung - GLP-V), BGBl. II Nr. 211/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

2. § 2 Abs. 4 lautet:

„(4) Prüfungen gemäß Abs. 2 an Wirbeltieren dürfen nur von Prüfeinrichtungen durchgeführt werden, die die Voraussetzungen des Anhangs A erfüllen und die Genehmigungen nach Abschnitt 3 und 4 des Tierversuchsgesetzes 2012 (TVG 2012), BGBl. Nr. 114/2012, besitzen.“

3. In § 3 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Wege des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ ersetzt.

4. In 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Das Bundesamt für Ernährungssicherheit“ und die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt.

5. In § 5 Abs. 4 entfällt im Klammerausdruck nach dem Wort „Landeshauptmann“ die Wortfolge „ , Anmeldebehörde gemäß § 5 Abs. 1 ChemG 1996“.

6. In § 6 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt.

7. In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Das Bundesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt.

8. In § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt.

9. In § 7 Abs. 3 wird der Ausdruck „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch den Ausdruck „dem Bundesamt für Ernährungssicherheit“ und die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt.

10. In § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt.

11. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Das Bundesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt.

12. In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt und die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt.

13. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2 Abs. 2 und 4, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 und 2 sowie Anhang B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 51/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

14. Im Anhang B Abschnitt A Unterabschnitt „Begriffsbestimmungen“ lautet der letzte Spiegelstrich:

„ - Bewertungsbehörde: eine nationale Behörde, die für rechtliche Aspekte der Regulierung von Chemikalien zuständig ist.“

15. Im Anhang B Abschnitt A Kapitel Unterabschnitt „Umfang des nationalen GLP-Überwachungsprogrammes“ wird im ersten Satz das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.

16. Im Anhang B Abschnitt A Unterabschnitt „Umfang des nationalen GLP-Überwachungsprogrammes“ entfallen die Wortfolge „Insbesondere folgende nachstehend genannte Prüfungen:“ sowie die Z 1 bis 3.

17. Im Anhang B Abschnitt B Unterabschnitt „Abschluss der Inspektion oder der Überprüfung von Prüfungen“ wird im letzten Absatz der Ausdruck „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch den Ausdruck „dem Bundesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt.

Köstinger

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