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Artikel 9 Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1982

Kapitel II

SICHERUNGSBESCHLAGNAHME

Artikel 9

(1) Jede nach den Bestimmungen dieses Protokolls im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei durchgeführte Sicherungsbeschlagnahme wird im Hoheitsgebiet aller anderen Vertragsparteien anerkannt.

(2) Absatz 1 ist im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nicht anzuwenden, in dem durch eine vor der Bewilligung der Beschlagnahme rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, daß das Recht, für das die Beschlagnahme beantragt worden ist, nicht besteht.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000463

Dokumentnummer

NOR40005230

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