Artikel 8
(1) Für die Anwendung dieses Protokolls sind die zuständigen Behörden der Vertragsparteien ermächtigt, unmittelbar miteinander zu verkehren; die Schriftstücke können in der Sprache des Absenders verfaßt werden.
(2) Auf Verlangen eines Beteiligten werden die in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Ersuchen gegen Vorauszahlung der Kosten auf irgendeine telegraphische Übermittlungsweise weitergeleitet. Der Absender hat sein Ersuchen schriftlich zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
20000463
Dokumentnummer
NOR40005229
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