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Artikel 2 Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 1)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1982

Artikel 2

Dieses Protokoll ist auf die dinglichen Rechte an jedem Binnenschiff, auch an einem im Bau befindlichen, gestrandeten oder gesunkenen Schiff, anzuwenden, das in einem Register einer Vertragspartei eingetragen ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000462

Dokumentnummer

NOR40005204

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