Artikel 3
Die einzigen dinglichen Rechte, die an einem Binnenschiff bestehen können, sind das Eigentum, der Nießbrauch, die Hypothek und das Privileg; es steht jedoch den Vertragsparteien frei, der Sicherungsbeschlagnahme dingliche Wirkung beizulegen.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
20000462
Dokumentnummer
NOR40005205
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