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Artikel 18 Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 1)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1982

Artikel 18

Nach der Rechtsordnung des Eintragungsstaates werden beurteilt

  1. a) die Voraussetzungen sowie die Art und Weise des etwaigen Erlöschens der in Artikel 11 aufgezählten Privilegien im Falle eines freiwilligen Verkaufs des Binnenschiffs;
  2. b) die Frage, auf welche Gegenstände sich die in Artikel 13 bezeichneten Privilegien erstrecken, sowie der Rang und das Erlöschen dieser Privilegien;
  3. c) alle anderen nicht durch das Protokoll geregelten Fragen, welche die in Artikel 11 oder in Artikel 13 bezeichneten Privilegien betreffen.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000462

Dokumentnummer

NOR40005220

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