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Artikel 17 Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 1)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1982

Artikel 17

(1) Die in Artikel 11 aufgezählten Privilegien erlöschen mit Ablauf eines Jahres, wenn der privilegierte Gläubiger sein Privileg nicht gerichtlich geltend gemacht hat. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Forderung fällig wird. Für die Forderungen aus Hilfeleistung oder Bergung beginnt sie jedoch mit dem Tag, an dem diese Maßnahmen abgeschlossen sind.

(2) Das Privileg erlischt mit der Forderung.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000462

Dokumentnummer

NOR40005219

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