Artikel 5
— Regel 5
Ausguck
Jedes Fahrzeug muß jederzeit durch Sehen und Hören sowie durch jedes andere verfügbare Mittel, das den gegebenen Umständen und Bedingungen entspricht, gehörigen Ausguck halten, der einen vollständigen Überblick über die Lage und die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes gibt.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2019
Gesetzesnummer
20000443
Dokumentnummer
NOR40004869
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