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Artikel 4 Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1977

Artikel 4

— Teil B

Ausweich- und Fahrregeln

Abschnitt I

Verhalten von Fahrzeugen bei allen Sichtverhältnissen

Regel 4

Anwendung

Die Regeln dieses Abschnitts gelten bei allen Sichtverhältnissen.

Schlagworte

Ausweichregel

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Gesetzesnummer

20000443

Dokumentnummer

NOR40004868

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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