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Artikel 6 Gewährung von Unterstützung für das Österreichische Bundesheer (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.1999

Artikel 6

Geltungsdauer

Diese Vereinbarung tritt am 20. Tag nach Unterzeichnung in Kraft. Die Vereinbarung bleibt solange in Kraft, als Griechenland Mitglied der NATO ist, oder bis zu Beendigung der Operation im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo, was immer zuerst eintritt, außer einer der Teilnehmer beendet es vorzeitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 45 Tagen. Es bleibt jedoch während der Rückverlegung der österreichischen Truppen nach Beendigung der österreichischen Teilnahme an der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo aufrecht. Solange noch unbeglichene Forderungen aus dieser Vereinbarung bestehen, bleibt diese in Kraft.

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