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Artikel 7 Gewährung von Unterstützung für das Österreichische Bundesheer (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.1999

Artikel 7

Zusätze und Interpretationen/Forderungen

7.1 Der Inhalt dieser Vereinbarung kann einvernehmlich und auf Ersuchen jedes Teilnehmers jederzeit überarbeitet, neu verhandelt oder ergänzt werden.

7.2 Jegliche Differenzen hinsichtlich der Interpretation dieser Vereinbarung sind zwischen den Teilnehmern beizulegen.

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