Artikel 6
In jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 eine Erstattung durch Pauschbeträge anstelle der nach Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Erstattung in Höhe des tatsächlichen Betrages festgelegt ist, gilt der Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person als zuständiger Träger.
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