Artikel 5
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten verzichten auf die Erstattung der im Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)