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Artikel 6 Soziale Sicherheit (Chile)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1999

Abschnitt II

Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Artikel 6

Artikel 6

Allgemeine Regelung

Soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen, gelten für einen Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. In bezug auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit gilt dies auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

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