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Artikel 7 Soziale Sicherheit (Chile)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1999

Artikel 7

Besondere Regelungen

(1) Wird ein Dienstnehmer von seinem Dienstgeber zur Ausführung einer Arbeit in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten während der ersten 60 Kalendermonate nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Für die Besatzung eines Schiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.

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