Artikel 8
Dienstnehmer der Regierung
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963.
(2) Ungeachtet des Artikels 6 können Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die von der Regierung dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt werden, innerhalb von drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung wählen, daß für sie die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gelten.
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