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Artikel 22 Soziale Sicherheit (Chile)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1999

Artikel 22

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die beiden Regierungen einander schriftlich mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.

(3) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 19. Juni 1997 in zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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