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Artikel 21 Soziale Sicherheit (Chile)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1999

Abschnitt V

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 21

Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen sind auch Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten des Abkommens zurückgelegt worden sind.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 sind Leistungen, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren, auf Antrag des Berechtigten festzustellen. Wird der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt wird.

(5) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 gelten für die Zahlung jenes Teiles der österreichischen Pension, der auf Versicherungszeiten vor dem 10. April 1945 beruht, die österreichischen Rechtsvorschriften.

(6) Die in Artikel 8 Absatz 2 festgesetzte Frist beginnt für Personen, deren Beschäftigung vor dem Inkrafttreten des Abkommens begonnen hat, mit dem Inkrafttreten des Abkommens.

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