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Artikel 5 Soziale Sicherheit (Chile)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1999

Artikel 5

Leistungstransfer

(1) Geldleistungen, die einer in Artikel 4 bezeichneten Person oder deren Hinterbliebenen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, dürfen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, nicht deshalb gekürzt, geändert oder zum Ruhen gebracht werden, weil sich der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates vorübergehend oder gewöhnlich aufhält.

(2) Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

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