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Artikel 1 Soziale Sicherheit (Chile)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1999

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

  1. a) „Österreich“ die Republik Österreich,

    „Chile“ die Republik Chile;

  1. b) „Gebiet“

    in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet,

    in bezug auf Chile den Geltungsbereich der Politischen Verfassung der Republik Chile;

  1. c) „Staatsangehöriger“

    in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger,

    in bezug auf Chile eine Person, die nach der Politischen Verfassung der Republik Chile diese Eigenschaft hat;

  1. d) „Rechtsvorschriften“

    die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit beziehen;

  1. e) „zuständige Behörde“

    in bezug auf Österreich den Bundesminister, der mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften betraut ist,

    in bezug auf Chile den Minister für Arbeit und Sozialfürsorge;

  1. f) „Träger“

    die Einrichtung oder die Behörde, der die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;

  1. g) „zuständiger Träger“

    den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften jeweils zuständigen Träger;

  1. h) „Versicherungszeiten“

    die Beitragszeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie sonstige Zeiten, soweit sie in diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind;

  1. i) „Geldleistung“

    eine nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Pension oder Geldleistung einschließlich aller hiezu gebührenden Zulagen und Erhöhungen.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

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